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§ 25a BPräsWG

Fassungen
08.12.2016 bis 30.12.2017 — BGBl. I Nr. 106/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 25a08.12.201630.12.2017 BGBl. I Nr. 106/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

08.12.2016BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2017

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Absatz eins und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Absatz eins, durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40188306