Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Text
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Abs. 1 und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Absatz eins und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Absatz eins, durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR40188306