(2)Absatz 2,Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (§ 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen, sind von der Verpflichtung zur Meldung des Vermögensausweises Anlage A1a (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2,) sowie des Erfolgsausweises Anlage A2 (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4,) ausgenommen. Diese Kreditinstitute haben den Vermögensausweis Anlage A1c (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Risikoausweis Anlage A3b (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden.