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§ 24 EuWO

Fassungen
ab 01.01.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 2401.01.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2401.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2418.02.201431.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 2401.03.201017.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 2415.03.199628.02.2010 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017an diesem Tag: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Teilnahme an der Wahl

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
  2. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
  3. Absatz 3,In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.
  4. Absatz 4,Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40188393