Rechtstracker.at

§ 13 EuWEG

Fassungen
01.01.2018 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 106/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1301.01.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 1301.01.201631.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 1307.03.200931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 1301.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1301.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 1331.01.199831.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 35/1998
§ 1315.03.199630.01.1998 BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Zentrale Europa-Wählerevidenz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Amtsblatt Nummer L 329 vom 30. 12. 1993 Seite 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:
    1. Ziffer eins
      Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
  2. Absatz 2,Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Absatz eins, zulässig.
  4. Absatz 4,Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen die Daten des ZeWaeR verwendet werden.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40188413