Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.12.2016 bis 21.04.2020 — BGBl. II Nr. 387/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 622.04.202031.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 165/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 615.12.201621.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 387/2016
§ 601.01.201514.12.2016 BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.12.2016BGBl. II Nr. 387/2016

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020danach: BGBl. II Nr. 165/2020

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
  2. Absatz 2,Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40188506