Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.12.2016 bis 21.04.2020 — BGBl. II Nr. 387/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 722.04.202031.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 165/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 715.12.201621.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 387/2016
§ 701.01.201514.12.2016 BGBl. II Nr. 368/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.12.2016BGBl. II Nr. 387/2016

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020danach: BGBl. II Nr. 165/2020

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übertragung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      die Art der Übertragung,
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:
    1. Ziffer eins
      die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und
    3. Ziffer 3
      vom übertragenden Betriebsinhaber übernommene Zahlungsansprüche beginnend mit dem niedrigsten Wert.
  4. Absatz 4,Für eine von der Reihung gemäß Absatz 3, abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).
  5. Absatz 5,Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40188507