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§ 16b ETG 1992

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 27/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16b heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 27/2017
§ 16b01.01.201731.12.2018 BGBl. I Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 27/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
    2. Ziffer 2
      die aus der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die an der elektrotechnischen Normung interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß Paragraph 16 c, berücksichtigt werden;
    4. Ziffer 4
      die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die elektrotechnische Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen elektrotechnischen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, enthalten sind;
    6. Ziffer 6
      die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Organisation und Durchführung der elektrotechnischen Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß Paragraph 16 f, Absatz 3 bis 5;
    2. Ziffer 2
      den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der elektrotechnischen Normung;
    3. Ziffer 3
      das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von elektrotechnischen Normen gebildeten Fachkomitees;
    4. Ziffer 4
      die regelmäßige Überprüfung der elektrotechnischen Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
    5. Ziffer 5
      das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
    6. Ziffer 6
      Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 16 e,;
    7. Ziffer 7
      Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den elektrotechnischen Normungsgremien.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

  4. Absatz 5,Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.

Schlagworte

Hoheitsverwaltung

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188612