Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2016Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. ABSCHNITT
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 670 €, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 zuwiderhandelt,
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und § 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist;
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer den Bestimmungen des Paragraph 11, oder den auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(1a)Absatz eins a,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 10 begangen wurde.Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph eins, vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 10, begangen wurde.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40188649