Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatisiertes Fahren Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Testdaten
§ 6.Paragraph 6,
Werden neben den in § 5 erfassten Daten auch Videodaten aufgezeichnet, so ist dafür eine Bewilligung der Datenschutzbehörde erforderlich. In diesen Fällen sind die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge und Personen unkenntlich zu machen, außer die Unkenntlichmachung würde dem Testzweck zuwiderlaufen. Aufzeichnungen dürfen nur intern von der Testorganisation verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten ist nur im Rahmen des § 1 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 zulässig. Werden neben den in Paragraph 5, erfassten Daten auch Videodaten aufgezeichnet, so ist dafür eine Bewilligung der Datenschutzbehörde erforderlich. In diesen Fällen sind die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge und Personen unkenntlich zu machen, außer die Unkenntlichmachung würde dem Testzweck zuwiderlaufen. Aufzeichnungen dürfen nur intern von der Testorganisation verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten ist nur im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 3, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
NOR40188706