Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Haltung von Schweinen, welche
auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke oder saisonal in umfriedeten Weiden gemästet werden und
nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Ziffer eins, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.Schweine aus Haltungen gemäß Absatz 2, sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40188748