Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.Die Aufzeichnungen nach Ziffer 2, sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40188750