Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe
§ 9.Paragraph 9,
Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich
der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40188753