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§ 9 E-EnLD-VO 2017

Fassungen
01.01.2017 bis 31.07.2022 — BGBl. II Nr. 415/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 282/2022
§ 901.01.201731.07.2022 BGBl. II Nr. 415/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 415/2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022danach: BGBl. II Nr. 282/2022

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Jahresvorschauen

Paragraph 9,

Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, zu melden:

  1. Ziffer eins
    jeweils spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr im Tagesraster die aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten bzw. aufgrund von Konservierungen oder Stilllegungen nicht verfügbare Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. Ziffer 2
    unverzüglich jede Änderung der gemäß Ziffer eins, gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 25 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;
  3. Ziffer 3
    unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 25 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  4. Ziffer 4
    unverzüglich alle in den kommenden zwölf Monaten geplanten Konservierungen und Stilllegungen.

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188901