Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall
§ 15.Paragraph 15,
Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), kann die E-Control insbesondere: Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 vor (Krisenfall), kann die E-Control insbesondere:
die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 4, jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 7, jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;
die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 3, jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß Paragraph 7, für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;
die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.die Meldung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, jeweils aktuell anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40188907