Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Weitergabe und Verwendung von Daten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:Entsprechend Paragraph 15, Absatz 9, EnLG 2012 sind:
den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:den Landeshauptmännern für die Vollziehung des Paragraph 21, EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,,
Jahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.Jahressummen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.
den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 3, jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3,Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.
Schlagworte
Tagessumme, Wochensumme
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40188912