Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erhebungen zum 15. Oktober
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
(2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40188924