Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
4. Hauptstück
Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen
Tageswerte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu melden:
die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten;
die Anzahl der Erdgashändler, die am Virtuellen Handelspunkt Nominierungen übermittelt haben.
(2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten in Eurocent/kWh;
die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten in Eurocent/kWh.
(3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40188965