Rechtstracker.at

§ 10 GMO-VO 2017

Fassungen
01.01.2017 bis 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 272/2023
§ 1001.01.201701.01.2024 BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 418/2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.2024danach: BGBl. II Nr. 272/2023

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).

Text

Jahreswerte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der eingeleiteten und durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Versorgerwechsel einerseits unterschieden nach Gründen der Ablehnung, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und andererseits nach Versorgern. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
      1. Litera a
        aufrechte vertragliche Bindung,
      2. Litera b
        mangelhafter Antrag,
      3. Litera c
        sonstige;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Neuanschlüsse und die gesamte Bearbeitungsdauer in Tagen, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der Rechnungen nach Vollziehung des Versorgerwechsels und Rechnungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Endverbraucher ausgesandt wurden sowie die Anzahl der Rechnungen, die später als drei Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Versorger ausgesandt wurden, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der an Kundenanlagen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste und die gesamte hiefür benötigte Bearbeitungsdauer in Stunden getrennt nach Verbraucherkategorien;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen jeweils der Kundenbeschwerden und –anfragen je Verbraucherkategorie und Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen. Der Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen ist jeweils zu gliedern in:
      1. Litera a
        verrechnungsrelevante,
      2. Litera b
        technische,
      3. Litera c
        sonstige;
    9. Ziffer 9
      die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen nach Verbraucherkategorien.
  2. Absatz 2,Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

Schlagworte

Kundenanfrage, Wartungsdienst

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188968