Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,).
Text
7. Hauptstück
Speicherunternehmen
Tageswerte
§ 12.Paragraph 12,
Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:
die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität;
das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen.
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40188970