Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kommission
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,); des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)
je einem Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
(2)Absatz 2,Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht ausZur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen;
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
je einem Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
(3)Absatz 3,Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie des Vorsitzenden der Kommission einschließlich seiner Stellvertreter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, letzteres nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitglieder. Weiters beruft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur konstituierenden Sitzung dieser Kommission ein.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40189277