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§ 51 UFG

Fassungen
01.01.2017 bis 24.07.2020 — BGBl. I Nr. 21/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 21/2017

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020danach: BGBl. I Nr. 95/2020

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den Paragraphen 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Marchfeldkanal-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.
  2. Absatz 2,Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß Paragraph 11, betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (Paragraph 21, WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (Paragraph 7, Ziffer eins,) wahrgenommen.
  4. Absatz 4,Der Fonds kann
    1. Litera a
      Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;
    2. Litera b
      Ansuchen nach Paragraph 18, Absatz eins bis 4 und Artikel 11, WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 18, WBFG gestellt gewesen wären;
    3. Litera c
      Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.
  5. Absatz 5,Die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Absatz eins und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zuzuschlagen.
  6. Absatz 5 a,Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 6, Absatz 2 a, 2 b und 2 g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraph 6, Absatz 2 e,) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.
  7. Absatz 5 b,Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.
  8. Absatz 5 c,Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UWFG unberührt.
  9. Absatz 5 d,Soweit die Forderungen gemäß Absatz 5 c, nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.
  10. Absatz 5 e,Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Absatz 5 c und 5 d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.
  11. Absatz 5 f,Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen
    1. Ziffer eins
      in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro
    zu überweisen, die den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zuzuschlagen sind.
  12. Absatz 6,Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UWFG in bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.
  13. Absatz 7,Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, des Paragraph 12 a, WBFG und der Paragraphen 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1991, (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß Paragraph 11, entsprechend zu regeln.
  14. Absatz 7 a,Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.
  15. Absatz 8,Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach Paragraph 13, für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.
  16. Absatz 9,Paragraph 18, Absatz 5, WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.
  17. Absatz 10,Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Ziffer 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.
  18. Absatz 11,Für Anträge gemäß Paragraph 12, WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Schlagworte

Umweltfonds, Personalaufwand

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189284