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§ 90q VBG

Fassungen
01.09.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 119/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 q

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 119/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 167/2017

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Absatz eins a, :, Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 77, Ziffer 5 und 6,

Text

Paragraph 90 q,

  1. Absatz eins,An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      760,4 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
    2. Ziffer 2
      950,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen
      im selben Unterrichtsgegenstand,
    3. Ziffer 3
      1 141,1 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
    leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
  2. Absatz eins a,An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      760,4 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
    2. Ziffer 2
      950,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.

An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Ziffer eins und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Ziffer eins, gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Ziffer 2, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Absatz eins a, findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

  1. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      760,4 €, wenn sie in einer oder zwei,
    2. Ziffer 2
      950,2 €, wenn sie in drei oder vier,
    3. Ziffer 3
      1 049,8 €, wenn sie in fünf oder mehr

    Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189351