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§ 4 FAG 2017

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.07.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 132/2022 · aufgehoben
§ 415.02.202228.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 401.01.201731.12.2021 BGBl. I Nr. 116/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

FAG 2017

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)
    1. Ziffer eins
      an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 % im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
    2. Ziffer 2
      an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %.
  2. Absatz 2,Den Aufwand, der auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
  3. Absatz 3,Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den Paragraphen 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Absatz eins, genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Absatz eins, genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
  6. Absatz 6,Zu den Kosten der Besoldung nach den Absatz eins und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
  7. Absatz 7,Auf die Ersätze nach den Absatz eins, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
  8. Absatz 8,Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Absatz eins, Ziffer eins, für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2017 bis 2021 einen Kostenersatz in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

Schlagworte

Landeslehrer, Berufsschule

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40189360