Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
V. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
(Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins bis eins b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
NOR40189389