Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Werden die im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.Werden die im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
(3)Absatz 3,Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.
(4)Absatz 4,Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.Für Erklärungen im Falle des Paragraph 67, Absatz 3, gilt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 5,
(5)Absatz 5,Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(6)Absatz 6,Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach Paragraph 147, Absatz 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40189633