Rechtstracker.at

§ 40 FM-GwG

Fassungen
01.01.2017 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 118/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute30.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 4010.01.202029.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 4015.06.201809.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 4001.01.201714.06.2018 BGBl. I Nr. 118/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 118/2016

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Schutz von Hinweisgebern

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
    3. Ziffer 3
      einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
    4. Ziffer 4
      den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des DSG 2000 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189701