Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäßWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oderParagraph 23, Absatz 4, 5, oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft)
(4)Absatz 4,Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189719