Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Online-Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Zwingender Abbruch der Online-Identifikation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wennDer Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Absatz 2, abzubrechen, wenn
eine für die Anfertigung einer Bildschirmkopie geeignete visuelle Überprüfung des potentiellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden nicht möglich ist,
bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
(2)Absatz 2,Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 16, FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Dokumentnummer
NOR40189877