Rechtstracker.at

§ 6 Online-IDV

Fassungen
03.01.2017 bis 31.07.2018 — BGBl. II Nr. 5/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 199/2018
§ 603.01.201731.07.2018 BGBl. II Nr. 5/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2017BGBl. II Nr. 5/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018danach: BGBl. II Nr. 199/2018

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausführung der Online-Identifikation durch Dienstleister

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bedient sich ein Verpflichteter für die Ausführung der Online-Identifikation gemäß dieser Verordnung eines Dienstleisters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleister Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität, den Anforderungen in dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Verpflichteten, der auf den Dienstleister zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren. Paragraph 11, DSG 2000 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auslagerungs- und Vertretungsverhältnisse im Sinne von Paragraph 15, FM-GwG dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Möglichkeit der FMA zur Prüfung der Einhaltung aller Anforderungen an die Online-Identifikation wesentlich beeinträchtigen.

Schlagworte

Auslagerungsverhältnis

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189878