Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2017 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 87/2019
§ 501.09.201731.08.2019 BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 8/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 87/2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Bedingungen für Zweckzuschüsse und Förderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.
  2. Absatz 2,Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.
  3. Absatz 3,Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch für die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten.
  5. Absatz 5,Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form ist auf eine mögliche Entlastung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190313