Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien
§ 6.Paragraph 6,
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere die Gestaltung des Formblattes, welches für die Beantragung der Zweckzuschüsse und Förderungen erforderlich ist, sowie die Kriterien des Qualitätscontrollings zu enthalten.
Schlagworte
Zweckzuschussrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40190314