Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2017 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 87/2019
§ 701.09.201831.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 26/2018
§ 701.09.201731.08.2018 BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 8/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 26/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Mittelbereitstellung

Antrag auf Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen

Paragraph 7,

Die Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes erfolgt auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters. Die Anträge sind hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen an die zuständige Landesregierung zu richten und sind bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie für private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht zuständigen Behörde in dem Bundesland einzureichen, in dem der Standort der ganztägigen Schulform gelegen ist. Sie haben alle für die Beurteilung der Zuerkennung des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung erforderlichen Angaben samt Nachweisen zu enthalten. Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190315