Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfung der Anträge
§ 8.Paragraph 8,
Die Behörde hat sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen bzw. von Förderungen gemäß den §§ 2 bis 4 einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß § 6 vorliegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Anträge um allfällige Personalaufwendungen des Landes im Freizeitbereich zu ergänzen und sodann alle geprüften Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung betreffend die Vergabe des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung unter Berücksichtigung der gemäß § 2 jeweils zur Verfügung stehenden Mittel anzuschließen. Die Behörde hat sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen bzw. von Förderungen gemäß den Paragraphen 2 bis 4 einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß Paragraph 5, sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß Paragraph 6, vorliegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Anträge um allfällige Personalaufwendungen des Landes im Freizeitbereich zu ergänzen und sodann alle geprüften Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung betreffend die Vergabe des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 2, jeweils zur Verfügung stehenden Mittel anzuschließen.
Schlagworte
Zweckzuschussrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40190316