Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2017 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 87/2019
§ 801.09.201731.08.2019 BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 8/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 87/2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfung der Anträge

Paragraph 8,

Die Behörde hat sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen bzw. von Förderungen gemäß den Paragraphen 2 bis 4 einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß Paragraph 5, sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß Paragraph 6, vorliegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Anträge um allfällige Personalaufwendungen des Landes im Freizeitbereich zu ergänzen und sodann alle geprüften Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung betreffend die Vergabe des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 2, jeweils zur Verfügung stehenden Mittel anzuschließen.

Schlagworte

Zweckzuschussrichtlinie

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190316