Rechtstracker.at

§ 62 NO

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 10/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 6201.01.201730.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 6201.07.200831.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 6201.07.200730.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 6201.06.199930.06.2007 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 10/2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 71/2022

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.
  2. Absatz 2,In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Übersetzung, Akt

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40190355