Rechtstracker.at

§ 78 NO

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 10/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 7801.01.201730.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 7801.07.200831.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 7801.07.200730.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 7801.06.199930.06.2007 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 10/2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 71/2022

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Beglaubigung von Uebersetzungen.

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

  1. Absatz 2,Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.
  3. Absatz 4,Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Befugnis, Akt

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40190357