Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24.Paragraph 24,
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären (Anm.: 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären Anmerkung, 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(Anm.: 1 Art. 6 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 24 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)Anmerkung, 1 Artikel 6, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 24, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Dokumentnummer
NOR40190456