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§ 49 GWG 2011

Fassungen
01.01.2017 bis 31.03.2022 — BGBl. I Nr. 19/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 245/2021
§ 4901.01.201731.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 19/2017
§ 4901.01.201231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 138/2011
§ 4922.11.201131.12.2011 BGBl. I Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 19/2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022danach: BGBl. I Nr. 245/2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Haftungsgrenzen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
  2. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  3. Absatz 3,Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Schlagworte

Heilungskosten

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40190509