Rechtstracker.at

§ 10 ISBG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 52/2023 · aufgehoben
§ 1001.07.202301.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 52/2023 · aufgehoben
§ 1014.04.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 53/2022
§ 1017.05.201813.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1001.01.201816.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1001.01.201731.12.2017 BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 28/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 30/2018

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsrat

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wobei
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
    jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
  3. Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion oder
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 5,
    Im Fall der Ziffer 2, und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  4. Absatz 4,Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen der Stiftung,
      2. Litera b
        von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
      3. Litera c
        des Wissenschaftsrates,
      4. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      5. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  6. Absatz 6,Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
    1. Ziffer eins
      ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
    2. Ziffer 2
      ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied,
    wobei die erste Vorsitzführung einem Mitglied gemäß Ziffer eins, zukommt.
  7. Absatz 7,Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
    1. Ziffer eins
      einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
    2. Ziffer 2
      einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).
  8. Absatz 8,Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  9. Absatz 9,Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
  10. Absatz 10,Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über die Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Ausschreibungen im Rahmen der Aktionslinien und Dreijahresprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie der jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    8. Ziffer 8
      die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
  11. Absatz 11,Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Absatz 10, vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuberufen.
  12. Absatz 12,Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz eins,), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  13. Absatz 13,Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Absatz 12, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
  14. Absatz 14,Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190544