Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass
das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und
keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.keine Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vollständig aufgebraucht ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40190555