Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alterssicherungskommissions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Zusammensetzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Alterssicherungskommission gehören an:
als Mitglieder mit vollem Stimmrecht
je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;
ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;
als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;
als Mitglieder ohne Stimmrecht
je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;
zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.
(3)Absatz 3,Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.Das Teilstimmrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, bezieht sich auf die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,
Schlagworte
Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsrecht, Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40190560