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§ 4 DokuG

Fassungen
18.01.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 26/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 116/2025
§ 401.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 401.01.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 425.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 418.01.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 424.05.201317.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 431.12.200423.05.2013 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 401.01.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 401.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 745/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2017BGBl. I Nr. 26/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 5, sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 7,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      über die Art der Datenübermittlung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband), den Trägern der Krankenanstalten, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie über die Art der Gliederung der Merkmale der im Paragraph 2, Absatz 4, genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Generierung des Pseudonyms für die Patientinnen/Patienten sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Hauptverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl
    zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Zugriffs- und Zutrittsberechtigung, zur Identifizierung und Authentifizierung, zur Protokollierung der Verwendungsvorgänge und zur Dokumentation, gemäß Paragraph 5 c, Absatz 2 und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, zu erlassen.
  3. Absatz 3,Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß der Hauptstücke A bis D an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, ist ausschließlich für die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verwendet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verwendung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Das für den Pseudonymisierungsvorgang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwendende bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit – Gesundheitsdokumentation (im Folgenden bPK GH-GD) ist der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zugeordnet.
  5. Absatz 5,Die vom Hauptverband im Wege der Pseudonymisierungsstelle generierten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, die im DIAG gespeichert sind, sind spätestens nach einem Zeitraum von 15 Jahren zu löschen. Die vom Pseudonym befreiten Daten dürfen für die in Paragraph eins, definierten Zwecke für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren weiterverwendet werden.

Im RIS seit

23.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190669

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P4/NOR40190669