Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:
Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem,
Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Ergebnisqualitätsmessung, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren,
Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden und
Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie.
(2)Absatz 2,In den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.
Schlagworte
Diagnosemethode, Gesundheitsziel
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Dokumentnummer
NOR40190701