Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anlage 3 Zu § 7a Abs. 4Zu Paragraph 7 a, Absatz 4
Im Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:
1.Ziffer eins Einordnungsdaten
meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;
Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.
2.Ziffer 2 Personendaten
Vorname(n) und Familienname;
Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
3.Ziffer 3 Studienbeitragsdaten
Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;
Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
Studienbeitragskonto der Universität.
4.Ziffer 4 Studiendaten
Kennzeichnung des Studiums;
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
Meldung der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes.
5.Ziffer 5 Studienerfolgsdaten
Kennzeichnung des Studiums;
Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
erlangte ECTS-Credits bzw. ECTS-Anrechnungspunkte;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen.Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen.
6.Ziffer 6 Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
NOR40190991