Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
die Begründung (§ 60 AVG);die Begründung (Paragraph 60, AVG);
die Rechtsmittelbelehrung;
das Datum des Bescheides;
das Datum der Verkündung.
(2)Absatz 2,Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3)Absatz 3,Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,Von der Aufnahme der in Absatz eins, bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;wenn der Beschuldigte einer nach Paragraph 41, Absatz 2, erfolgten Ladung oder einer nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
NOR40191003