Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119dParagraph 119 d
Text
§ 119d.Paragraph 119 d,
(1)Absatz eins,In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.In der in Paragraph 119 c, Ziffer 5, genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:In den in Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
Grund für die Eingabe der Daten;
vorgeschlagene Maßnahmen;
Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3)Absatz 3,In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.In der in Paragraph 119 c, Ziffer 6, genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4)Absatz 4,In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:In den in Paragraph 119 c, Ziffer 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
(5)Absatz 5,Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.Sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
NOR40191010