Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2016 bis 31.10.2024 — BGBl. II Nr. 36/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 296/2024
§ 401.09.201631.10.2024 BGBl. II Nr. 36/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 36/2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024danach: BGBl. II Nr. 296/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,

Text

2. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.
  2. Absatz 2,Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191016