Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.09.2016 bis 02.04.2019 — BGBl. II Nr. 36/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute03.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 86/2019
§ 5401.09.201602.04.2019 BGBl. II Nr. 36/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 36/2017

Außerkrafttretensdatum

02.04.2019danach: BGBl. II Nr. 86/2019

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe von Absatz 2, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Didaktik“ oder
      4. Litera d
        „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
      5. Litera e
        „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
      1. Litera a
        „Religion“ oder
      2. Litera b
        „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
      4. Litera d
        „Organisation, Management und Recht“ oder
      5. Litera e
        „Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
      6. Litera f
        nach Maßgabe von Absatz 3, in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
      1. Litera a
        im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
      2. Litera b
        im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach Seminar „Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts („Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“) oder
      3. Litera c
        im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Bewegungserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ .
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b bzw. Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, d und e, Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 52, zur Diplomarbeit oder gemäß Paragraph 53, zur Klausurprüfung gewählt wurde.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

Schlagworte

Heilpädagogik, Kinderliteratur, Gesundheitslehre

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191066