Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausweis
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat
den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Familiennamen,
das Datum der Ausstellung,
die Registrierungsbehörden sowie
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.
(4)Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Vorname, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40191087