Rechtstracker.at

§ 52 HSWO 2014

Fassungen
14.02.2017 bis 27.03.2019 — BGBl. II Nr. 48/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.02.2025 § → § BGBl. II Nr. 12/2025
§ 5210.03.202131.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 5228.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 5214.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 5201.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

14.02.2017BGBl. II Nr. 48/2017

Außerkrafttretensdatum

27.03.2019danach: BGBl. II Nr. 79/2019

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem erstem Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 44, Absatz 2, HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:
    1. Ziffer eins
      schriftlich, mittels eingeschriebener Briefsendung oder
    2. Ziffer 2
      persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Homepage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß Paragraph 11, zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines;
    2. Ziffer 2
      bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines und der Abgabe einer Kopie von diesem;
    3. Ziffer 3
      bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines in das „E-Formular“.
  4. Absatz 4,Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5,) bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:
    1. Ziffer eins
      der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.
    3. Ziffer 3
      bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.
  6. Absatz 6,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Dienstleister mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.
  7. Absatz 7,Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191263