Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 52, (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
Familienname und Vorname,
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten Daten und Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten Daten und Informationen gemäß Absatz eins, der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40191264